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Artikel 23 Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1977

Artikel 23

— Regel 23

Maschinenfahrzeuge in Fahrt

a) Ein Maschinenfahrzeug in Fahrt muß führen

  1. i) ein Topplicht vorn;
  2. ii) ein zweites Topplicht achterlicher und höher als das vordere; ein Fahrzeug von weniger als 50 Meter Länge kann ein solches Licht führen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet;
  3. iii) Seitenlichter;
  4. iv) ein Hecklicht.

b) Ein Luftkissenfahrzeug, das im nichtwasserverdrängenden Zustand navigiert, muß außer den unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichtern ein gelbes Rundumlicht als Funkellicht führen.

c) Ein Maschinenfahrzeug von weniger als 7 Meter Länge, dessen Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt, darf an Stelle der unter Buchstabe a vorgeschriebenen Lichter ein weißes Rundumlicht führen. Ein solches Fahrzeug muß, wenn möglich, außerdem Seitenlichter führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

20000443

Dokumentnummer

NOR40004887

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