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Artikel 23 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Artikel 23

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert den in Artikel 16 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die auf Grund des Artikels 16 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. a) den Eingang der Erklärungen oder Notifikationen nach Artikel 15 Absätze 1 und 3,
  2. b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 16,
  3. c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Übereinkommen nach Artikel 17 in Kraft tritt,
  4. d) die Kündigungen nach Artikel 18,
  5. e) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 19,
  6. f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 21 Absätze 1, 2 und 4.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005198

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