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ARTIKEL 23 Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

ARTIKEL 23

Energie

Die Vertragsparteien bemühen sich, die Zusammenarbeit im Bereich der Energie zu intensivieren. Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, für beide Seiten vorteilhafte Kontakte mit dem Ziel zu fördern,

  1. a)die Energieversorgung zu diversifizieren, um die Versorgungssicherheit zu erhöhen, neue und erneuerbare Energieformen zu entwickeln und bei vor- und nachgelagerten energiewirtschaftlichen Tätigkeiten zusammenzuarbeiten;b)mit Beiträgen sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite die rationelle Energienutzung zu verwirklichen und die Zusammenarbeit zur Bewältigung des Klimawandels unter anderem mithilfe des im Protokoll von Kyoto vorgesehenen Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung zu intensivieren;c)den Transfer von Technologie für die nachhaltige Energieerzeugung und -nutzung zu fördern; d) sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.d)sich mit dem Zusammenhang zwischen dem Zugang zu erschwinglicher Energie und nachhaltiger Entwicklung zu befassen.

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