Artikel 23 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 23

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Experten, Sprachlehrkräften, Vortragenden und Organisatoren von Einrichtungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und außerschulischen Erziehung, insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der Polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.

Beide Seiten ermutigen den Verband der Österreichischen Volkshochschulen und die Polnische Gesellschaft für Allgemeinbildung zur gemeinsamen Organisation von wissenschaftlichen und methodischen Konferenzen im Bereich des Fremdsprachenunterrichts, der Berufsausbildung für Erwachsene und verschiedener Formen der Erwachsenenbildung.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125255

alte Dokumentnummer

N7199423291L

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