Artikel 23
Artikel XXIII. Dieses Konkordates, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Es tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Konkordat unterzeichnet.
Geschehen in doppelter Urschrift.
In der Vatikanstadt, am 5. Juni 1933.
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2020
Gesetzesnummer
10009196
Dokumentnummer
NOR40040785
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