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Artikel 23 Internationales Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.1987

Artikel 23

Ersuchen, Mitteilungen und Einwände

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen unterrichtet alle Vertragsparteien und alle Staaten über alle Ersuchen, Mitteilungen und Einwände nach Artikel 22 und das Datum des Inkrafttretens einer Änderung.

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