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Artikel 23 EUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

KAPITEL 2

BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

ABSCHNITT 1

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

ARTIKEL 23

Artikel 23

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang.

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