Artikel 23
(1) Artikel 23.Die Kosten des Bureaus des Internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu neuer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von einhundertundzwanzigtausend Schweizer Franken jährlich nicht übersteigen. Diese Summe kann nötigenfalls durch einstimmigen Beschluß einer der im Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
(2) Zum Zwecke der Festsetzung des Beitrags jedes Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die etwa später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen geteilt, von denen eine jede nach dem Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, und zwar:
die 1. Klasse | 25 Einheiten, |
„ 2. „ | 20 „ |
„ 3. „ | 15 „ |
„ 4. „ | 10 „ |
„ 5. „ | 5 „ |
„ 6. „ | 3 „ |
(3) Diese Verhältniszahlen werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse vervielfacht, die Summe der so gewonnenen Zahlen gibt die Zahl der Einheiten, durch die der Gesamtkostenbetrag zu teilen ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Kosteneinheit.
(4) Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der obengenannten Klassen es eingereiht zu werden wünscht, es kann jedoch später jederzeit erklären, daß es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.
(5) Die Schweizerische Regierung stellt den Haushaltungsplan des Bureaus auf, überwacht seine Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und verfaßt die Jahresrechnung, die allen anderen Regierungen mitgeteilt wird.
Schlagworte
Budget
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024579
alte Dokumentnummer
N2193625734S
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