Artikel 23
Dauer des Abkommens
(1) Das Abkommen wird ab 19. August 1994 angewendet.
(2) Das Abkommen tritt bei Beendigung des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts außer Kraft.
(3) Vorbehaltlich der Bestimmung von Abs. 2 kann das Abkommen bis zum fünften Jahrestag des Inkrafttretens des Übereinkommens über die Errichtung des Instituts nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Institut und der Republik Österreich beendet werden. Danach kann dieses Abkommen von jeder der beiden Parteien unter Einhaltung einer sechsmonatigen schriftlichen Kündigungsfrist beendet werden.
Geschehen in Wien am 6. März 1997 in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen Gültigkeit besitzen.
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