vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 23 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

KAPITEL IV

BEFUGNIS ZUR KREDITAUFNAHME UND SONSTIGE BEFUGNISSE

Artikel 23

Allgemeine Befugnisse

Artikel 23

Neben den sonst in diesem übereinkommen vorgesehenen Befugnissen hat die Bank die Befugnis,

  1. a) in den Mitgliedstaaten oder anderswo Kredite aufzunehmen und in diesem Zusammenhang alle von ihr bestimmten Sicherheiten dafür zu stellen, stets vorausgesetzt, daß
  1. i) die Bank vor einer Veräußerung ihrer Schuldverschreibungen auf dem Markt eines Mitglieds dessen Zustimmung einholt;
  1. ii) die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen auf die Währung eines Mitglieds lauten, dessen Zustimmung einholt und
  2. iii) die Bank, wenn die Kreditaufnahme zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände erfolgt, gegebenenfalls die Zustimmung der unter den Ziffern i und ii bezeichneten Mitglieder zur uneingeschränkten Umwechslung der Beträge in die Währung jedes anderen Staates einholt;
  1. b) Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert hat oder in denen sie Mittel angelegt hat, zu kaufen oder zu verkaufen, stets vorausgesetzt, daß sie die Zustimmung des Mitglieds einholt, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere gekauft oder verkauft werden sollen;
  2. c) Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt hat, zu garantieren oder fest zu übernehmen, um ihren Verkauf zu erleichtern;
  3. d) die Mittel, die sie für ihre Geschäftstätigkeit nicht benötigt, in von ihr bestimmten Schuldverschreibungen anzulegen und die Mittel, die sie für Renten oder ähnliche Zwecke unterhält, in börsenfähigen Wertpapieren anzulegen;
  4. e) mit ihren Geschäften zusammenhängende Tätigkeiten vorzunehmen, unter anderem die Förderung von Konsortien für Finanzierungen, die dem Zweck der Bank dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen;
  1. f) i) jede technische Beratung und Hilfe zu gewähren, die ihrem Zweck dient und in ihren Aufgabenbereich fällt, und
  1. ii) wenn durch solche Dienste entstandene Ausgaben nicht erstattet werden, das Nettoeinkommen der Bank damit zu belasten und in den ersten fünf Jahren ihrer Geschäftstätigkeit bis zu 1 vH ihres eingezahlten Kapitals für solche Ausgaben zu verwenden, stets vorausgesetzt, daß die Gesamtausgaben der Bank für diese Dienste in jedem Jahr dieses Zeitraums ein Fünftel dieses Hundertsatzes nicht übersteigen, und
  1. g) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die zur Förderung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben im Einklang mit diesem übereinkommen notwendig oder wünschenswert sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)