Artikel 23
Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden
- a) dem Generalsekretär die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
- b) dem Stellvertretenden Generalsekretär, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generalsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der OEL namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR12008032
alte Dokumentnummer
N1197415052S
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