Artikel 23 Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Artikel 23

Neben den in Artikel 22 angeführten Privilegien und Immunitäten werden

  1. a) dem Generalsekretär die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für sich selbst, seinen Ehegatten und seine unterhaltsberechtigten Kinder gewährt, die Botschaftern, die Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden sind, eingeräumt werden;
  2. b) dem Stellvertretenden Generalsekretär, den Abteilungsleitern, den Höheren Angestellten sowie jenen weiteren Kategorien von Angestellten, die vom Generalsekretär mit Zustimmung der Regierung im Hinblick auf ihre verantwortliche Stellung in der OEL namhaft gemacht werden, die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eingeräumt, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich einräumt.
  3. c) Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß Annex II;
  4. d) Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121970

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