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Artikel 23 Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

Artikel 23

Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen

  1. 1. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass eine Person von der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, befreit ist, so gilt die gleiche Befreiung auch für alle Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für ein Schriftstück oder eine Urkunde des anderen Vertragsstaates.
  2. 2. Amtliche Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.

Schlagworte

Gerichtsgebühr, Konsulargebühr

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20012208

Dokumentnummer

NOR40251775

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