Artikel 23
Befreiung oder Ermäßigung von Gebühren und Beglaubigungen
- 1. Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass eine Person von der Zahlung der gesamten oder eines Teils der Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, befreit ist, so gilt die gleiche Befreiung auch für alle Gerichts-, Konsular- oder Verwaltungsgebühren für ein Schriftstück oder eine Urkunde des anderen Vertragsstaates.
- 2. Amtliche Schriftstücke, die in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung durch diplomatische oder konsularische Stellen.
Schlagworte
Gerichtsgebühr, Konsulargebühr
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2023
Gesetzesnummer
20012208
Dokumentnummer
NOR40251775
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
