vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 239. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 239.

Österreich verpflichtet sich, in der vorgeschriebenen Form vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dem in Berlin am 13. November 1908 revidierten, durch das Zusatzprotokoll von Bern am 20. März 1914 ergänzten internationalen Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten.

Bis zu seinem Beitritte zum erwähnten Abkommen verpflichtet sich Österreich, die literarischen und künstlerischen Werke der Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte anzuerkennen und durch tatsächliche, gemäß den Grundsätzen des internationalen Übereinkommens getroffene Verfügungen zu schützen.

Außerdem und unabhängig von dem erwähnten Beitritt verpflichtet sich Österreich, fortgesetzt die Anerkennung und den Schutz aller Werke der Literatur und Kunst der Angehörigen einer jeden der alliierten und assoziierten Mächte mindestens im gleichen Umfange wie am 28. Juli 1914 und unter denselben Bedingungen zu sichern.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001142

alte Dokumentnummer

N1192019788S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)