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Artikel 235. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 235.

Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile die im folgenden aufgeführten Verträge und Übereinkommen, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die im vorliegenden Artikel enthaltenen besonderen Bestimmungen zu beobachten.

Postliche Übereinkommen:

Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891;

Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897;

Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906.

Telegraphenverträge:

Internationaler Telegraphenvertrag, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875;

Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908.

Österreich verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse von solchen Sonderübereinkünften mit den neuen Staaten nicht zu verweigern, die in den Übereinkommen und Abmachungen, betreffend den Weltpostverein und den zwischenstaatlichen Telegraphenverein, denen diese neuen Staaten angehören oder beitreten werden, vorgesehen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001138

alte Dokumentnummer

N1192019784S

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