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Artikel 22a Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

Artikel 22a

Bei Durchführung des Artikels 39a des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen gewährt, den Träger des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.

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