Artikel 22a
Bei Durchführung des Artikels 39a des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen gewährt, den Träger des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.
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