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Artikel 22a AETR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Artikel 22a

Art. 22bis

Verfahren zur Änderung der Anlage 1B

  1. 1. Die Anlage 1B zum Anhang dieses Übereinkommens wird entsprechend dem in diesem Artikel festgelegten Verfahren geändert.
  2. 2. Änderungen für die einleitenden Artikel der Anlage 1B werden von der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe teilt diese Änderungen dem Generalsekretär mit, der sie allen Vertragsparteien mitteilt. Die Änderungen treten drei Monate nach dieser Mitteilung in Kraft.
  3. 3. Angesichts der Tatsache, dass die Anlage 1B1, die gemäß Artikel 10 dieses Übereinkommens dem Anhang 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 entspricht und damit direkt von weiteren Änderungen dieses Anhangs durch die Europäischen Union abhängt, sind alle Änderungen des Anhangs 1B nach folgendem Vorgehen auch auf die Anlage 1B anwendbar:
  1. Das Sekretariat der Arbeitsgruppe Straßenverkehr der Europäischen Wirtschaftskommission informiert die zuständigen Behörden aller Vertragsparteien über die Veröffentlichung von Änderungen des Anhangs 1B der Europäischen Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union und teilt dies auch dem Generalsekretär unter Beilage der maßgeblichen Texte mit.
  2. Die genannten Änderungen treten für die Anlage 1B drei Monate nach der Mitteilung an die Vertragsparteien in Kraft.
  1. 4. Falls ein Änderungsvorschlag für den Anhang dieses Übereinkommens auch eine Änderung der Anlage 1B beinhaltet, treten die Änderungen der Anlage nicht vor den Änderungen des Anhangs in Kraft. Wenn in diesem Zusammenhang gleichzeitig Änderungen der Anlage 1B und des Anhangs vorgeschlagen werden, wird der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß dem Vorgehen nach Artikel 21 bestimmt.

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1 Zuletzt geändert durch Europäische Verordnung (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40121691

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