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Artikel 22 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge samt Unterzeichnungsprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 22

  1. 1. Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zollbehörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Eingangsvormerkschein von einem zugelassenen Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.
  2. 2. Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Fahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, daß sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert sind.
  3. 3. Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine kann nur einmal für nicht länger als ein Jahr verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist muß ein neues Carnet als Ersatz für das alte Carnet ausgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10003888

Dokumentnummer

NOR40001888

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