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Artikel 22 Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.6.1924

Artikel 22

Artikel 22. Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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