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Artikel 22 Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1989

Artikel 22

Der Depositar notifiziert allen Staaten umgehend

  1. a) jede Unterzeichnung dieses Übereinkommens;
  2. b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
  3. c) jeden Vorbehalt oder dessen Zurückziehung nach Artikel 17;
  4. d) jede Mitteilung einer Organisation nach Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe c;
  5. e) das Inkrafttreten dieses Übereinkommens;
  6. f) das Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens;
  7. g) jede nach Artikel 21 vorgenommene Kündigung.

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