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Artikel 22 Straßendurchgangsverkehr Salzburg, Lofer, Garmisch-Partenkirchen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 22

(1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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