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Artikel 22 Soziale Sicherheit (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

Artikel 22

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 19 ein Anspruch auf Pension, so hat der zuständige Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Pension zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den belgischen Rechtsvorschriften nicht besteht.

(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Pension ist nach Artikel 20 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den belgischen Rechtsvorschriften entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den belgischen Rechtsvorschriften. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

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