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ARTIKEL 22 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

Kapitel V – Beratende Versammlung

ARTIKEL 22

Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist, und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in der Form von Empfehlungen.

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