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Artikel 22 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 22

Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten

  1. i) wenn die Parteien dem zustimmen,
  1. ii) anderenfalls einer Vergleichskommission
  1. unterbreiten.

(2) Die Konferenz und der Rat sind unabhängig voneinander ermächtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage zu ersuchen, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074188

alte Dokumentnummer

N5198513719L

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