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Artikel 22 Rahmenübereinkommen der WHO zur Eindämmung des Tabakgebrauchs

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 22

Zusammenarbeit auf wissenschaftlichem, technischem und rechtlichemGebiet und Bereitstellung von einschlägigem Fachwissen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten unmittelbar oder über zuständige internationale Stellen zusammen, um ihre Fähigkeit zu stärken, ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen; hierbei sind die Bedürfnisse von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer oder Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen sind, zu berücksichtigen. Durch diese Zusammenarbeit wird die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie nach den getroffenen Vereinbarungen gefördert, um nationale Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs zu schaffen und zu stärken, die unter anderem auf Folgendes abzielen:

  1. a) auf die Erleichterung der Entwicklung, der Weitergabe und des Erwerbs von Technologie, Kenntnissen, Erfahrungen, Fähigkeiten und Fachwissen in Zusammenhang mit der Eindämmung des Tabakgebrauchs;
  2. b) auf die Bereitstellung von technischem, wissenschaftlichem, rechtlichem und sonstigem Fachwissen zur Schaffung und Stärkung nationaler Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs mit dem Ziel der Durchführung des Übereinkommens unter anderem durch Folgendes:
  1. i) durch Unterstützung, sofern darum ersucht wird, bei der Entwicklung einer soliden gesetzgeberischen Grundlage sowie technischer Programme einschließlich solcher zur Verhinderung des Einstiegs in den Tabakkonsum, zur Förderung der Aufgabe des Tabakkonsums und zum Schutz vor Passivrauchen;
  2. ii) gegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakarbeitern bei der Entwicklung geeigneter wirtschaftlich und rechtlich realisierbarer alternativer Erwerbsmöglichkeiten in wirtschaftlich realisierbarer Weise und
  3. iii) gegebenenfalls durch Unterstützung von Tabakanbauern bei der Umstellung der landwirtschaftlichen Produktion auf alternative Kulturpflanzen in wirtschaftlich realisierbarer Weise;
  1. c) auf die Unterstützung geeigneter Schulungs- oder Sensibilisierungsprogramme für entsprechendes Personal nach Artikel 12;
  2. d) gegebenenfalls auf die Bereitstellung von notwendigen Materialien, Ausrüstungsgegenständen, Verbrauchs- und Hilfsmitteln sowie von logistischer Unterstützung für Strategien, Pläne und Programme zur Eindämmung des Tabakgebrauchs;
  3. e) auf die Festlegung von Methoden zur Eindämmung des Tabakgebrauchs, einschließlich einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit, und
  4. f) gegebenenfalls auf die Förderung der Forschung zur Verbesserung der Bezahlbarkeit einer umfassenden Behandlung der Nikotinabhängigkeit.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert und erleichtert die Weitergabe von technischem, wissenschaftlichem und rechtlichem Fachwissen und von Technologie mit der nach Artikel 26 sichergestellten finanziellen Unterstützung.

Schlagworte

Schulungsprogramm, Verbrauchsmittel

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2020

Gesetzesnummer

20004509

Dokumentnummer

NOR40223351

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