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Artikel 22 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Protokoll von Kyoto

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.2.2005

Artikel 22

(1) Jede Vertragspartei hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Protokolls sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020

Gesetzesnummer

20004173

Dokumentnummer

NOR40065779

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