ARTIKEL 22
Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass das Waschen von Erlösen aus Straftaten wie Drogenhandel und Korruption verhindert wird.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen rechtlicher, technischer und administrativer Hilfe zusammenzuarbeiten, die die Ausarbeitung und Anwendung einschlägiger Vorschriften und das wirksame Funktionieren von Mechanismen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus zum Ziel hat. Die Zusammenarbeit ermöglicht insbesondere den Austausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, die den Normen der Europäischen Union und der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Financial Action Task Force (FATF) gleichwertig sind.
(3) Beide Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus, beispielsweise durch Projekte für den Kapazitätsausbau.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20010179
Dokumentnummer
NOR40201054
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)