ARTIKEL 22
KÜNDIGUNG
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluss bekannt geben, dieses Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtbehörde zu übermitteln.
2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Erhalts der Benachrichtigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft, es sei denn die Kündigung wird vor Ablauf dieses Zeitraums einvernehmlich zurückgezogen. Bei Nichtvorliegen einer Empfangsbestätigung der anderen Vertragspartei gilt die Benachrichtigung vierzehn (14) Tage nach Erhalt der Kündigung durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20010610
Dokumentnummer
NOR40213686
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