Artikel 22 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 22

Beide Seiten befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika. Beide Seiten befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an Veranstaltungen, die von der anderen Seite organisiert werden.

Schlagworte

Schülergruppe, Kinderensembles

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125254

alte Dokumentnummer

N7199423290L

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