Artikel 22
Beide Seiten befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika. Beide Seiten befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendensembles an Veranstaltungen, die von der anderen Seite organisiert werden.
Schlagworte
Schülergruppe, Kinderensembles
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009925
Dokumentnummer
NOR12125254
alte Dokumentnummer
N7199423290L
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