Artikel 22
Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit und den Austausch von Experten zwischen Einrichtungen der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Erziehung und insbesondere zwischen dem Verband der Österreichischen Volkshochschulen und der polnischen Gesellschaft für Allgemeinbildung.
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Gesetzesnummer
10009730
Dokumentnummer
NOR12123029
alte Dokumentnummer
N7199012462J
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