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ARTIKEL 22 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.6.1964

ARTIKEL 22

SCHLICHTUNGSVERFAHREN

1. Die Schutzmächte stellen ihre guten Dienste in allen Fällen zur Verfügung, in denen sie dies im Interesse des Kulturguts für angezeigt erachten, insbesondere wenn zwischen den an dem Konflikt beteiligten Parteien über die Anwendung oder Auslegung derBestimmungen dieser Konvention oder ihrer Ausführungsbestimmungen Meinungsverschiedenheiten bestehen.

2. Zu diesem Zweck kann jede der Schutzmächte entweder auf Einladung einer Partei oder des Generaldirektors der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen oder von sich aus den am Konflikt beteiligten Parteien eine Zusammenkunft ihrer Vertreter und insbesondere der für den Schutz des Kulturguts verantwortlichen Behörden vorschlagen, gegebenenfalls auf einem passend gewählten neutralen Gebiet. Die am Konflikt beteiligten Parteien sind gehalten, den ihnen für die Zusammenkunft gemachten Vorschlägen Folge zu leisten. Die Schutzmächte schlagen den an dem Konflikt beteiligten Parteien eine einer neutralen Macht angehörende oder vom Generaldirektor der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen benannte Persönlichkeit zur Genehmigung vor; diese wird aufgefordert, an dieser Zusammenkunft als Vorsitzender teilzunehmen.

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