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Artikel 22 Konkursvertrag (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1980

Artikel 22

Jede Meinungsverschiedenheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Weg beizulegen.

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