Artikel 22 Grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (Schweiz, Liechtenstein)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

Artikel 22

Verständigung

(1) Auf Ersuchen der übermittelnden Stelle erteilt der Empfänger Auskunft über jegliche Bearbeitung der übermittelten personenbezogenen Daten.

(2) Stellt die Sicherheitsbehörde eines Vertragsstaates, die Personendaten auf Grund dieses Vertrages übermittelt hat, fest, daß die übermittelten Daten unrichtig oder infolge unrechtmäßiger Bearbeitung richtigzustellen oder zu vernichten sind, hat sie den Empfänger unverzüglich darauf hinzuweisen.

(3) Stellt der Empfänger eine unrechtmäßige Bearbeitung übermittelter Daten fest, hat er die übermittelnde Stelle ebenfalls unverzüglich darauf hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

20001394

Dokumentnummer

NOR40019102

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)