vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22 Amtssitz - Joint Vienna Institute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1997

Artikel 22

Meistbegünstigung

Sofern und insoweit die Regierung mit einer zwischenstaatlichen Organisation ein Abkommen trifft, das Bestimmungen oder Bedingungen enthält, die für die betreffende Organisation günstiger sind als die entsprechenden Bestimmungen oder Bedingungen dieses Abkommens, dann dehnt die Regierung mittels eines Zusatzabkommens diese günstigeren Bestimmungen oder Bedingungen auch auf das Institut aus.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)