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Artikel 22 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.3.1983

Artikel 22

Methoden der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten für Sonderfonds

Zahlungen zur Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der Aufnahme von Krediten zwecks Auffüllung der zu einem Sonderfonds gehörenden Sonderbestände gehen

  1. i) zunächst zu Lasten einer zu diesem Zweck für den oder innerhalb der Sonderfonds gebildeten Reserve und
  1. ii) sodann zu Lasten sonstiger Vermögenswerte, die in den zu diesem Sonderfonds gehörenden Sonderbeständen verfügbar sind.

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