vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 22. Abkommen über Internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 22.

Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als nationale und können dementsprechend bezeichnet werden, die unter einem Kommissar oder einem Delegierten errichtet sind, der gemäß den Artikeln 15 und 16 von der Regierung des die Ausstellung veranstaltenden oder an ihr teilnehmenden Landes ernannt ist.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000297

Dokumentnummer

NOR12005596

alte Dokumentnummer

N1195714884R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)