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Artikel 21 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Kapitel 2

Haftung

Artikel 21

Haftung der Postverwaltungen. Ersatzbeträge

1. Allgemeines

  1. 1.1. Außer in den Fällen laut Artikel 22 haften die Postverwaltungen
  1. 1.1.1. für den Verlust, die Beraubung oder die Beschädigung von Einschreibsendungen, gewöhnlichen Paketen und Wertsendungen;
  2. 1.1.2. für den Verlust von Sendungen mit bescheinigter Abgabe.
  3. 1.1.3 für die Rücksendung eines Pakets, dessen Nichtzustellung nicht begründet wird.
  1. 1.2. Die Postverwaltungen haften nicht, soweit es sich um Sendungen handelt, die nicht unter 1.1.1 und 1.1.2 angeführt sind.
  2. 1.3. Die Postverwaltungen haften auch nicht in Fällen, auf welche dieser Vertrag nicht Bezug nimmt.
  3. 1.4. Ist der Verlust oder die vollständige Beschädigung einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung auf höhere Gewalt zurückzuführen, und entsteht damit kein Anspruch auf Entschädigung, hat der Absender Anrecht auf Erstattung der von ihm bezahlten Entgelte mit Ausnahme des Wertentgelts.
  4. 1.5. Die fälligen Ersatzbeträge dürfen nicht höher sein als die in den Ausführungsbestimmungen Briefpost und in den Ausführungsbestimmungen Postpakete angegebenen.
  5. 1.6. Im Haftungsfall bleiben mittelbare Schäden oder entgangene Gewinne bei der Berechnung des zu zahlenden Ersatzbetrages unberücksichtigt.
  6. 1.7. Sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Postverwaltungen sind genauestens, verbindlich und vollinhaltlich zu befolgen. Keinesfalls haften die Postverwaltungen – auch nicht bei schwerem Verschulden (gravierendem Fehler) – über die im Vertrag und in den Ausführungsbestimmungen festgesetzten Grenzen hinaus.

2. Einschreibsendungen

  1. 2.1. Bei Verlust, vollständiger Beraubung oder vollständiger Beschädigung einer Einschreibsendung hat der Absender Anspruch auf einen in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festgelegten Ersatzbetrag. Verlangt der Absender einen geringeren als den in den Ausführungsbestimmungen Briefpost festgelegten Betrag, können die Verwaltungen diesen geringeren Betrag auszahlen und sich ihn auf dieser Grundlage von den anderen allenfalls beteiligten Verwaltungen vergüten lassen.
  2. 2.2. Bei teilweiser Beraubung oder Beschädigung einer Einschreibsendung hat deren Absender Anspruch auf einen Ersatzbetrag, der grundsätzlich dem tatsächlich entstandenen Schaden entspricht.

3. Sendungen mit bescheinigter Abgabe

  1. 3.1. Bei Verlust, vollständiger Beraubung oder vollständiger Beschädigung einer Sendung mit bescheinigter Abgabe hat der Absender lediglich Anspruch auf Erstattung der entrichteten Entgelte.

4. Gewöhnliche Pakete

  1. 4.1. Bei Verlust, vollständiger Beraubung oder vollständiger Beschädigung eines gewöhnlichen Paketes hat der Absender Anspruch auf einen in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten Ersatzbetrag. Beansprucht der Absender einen geringeren Betrag als den in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten, steht es den Postverwaltungen frei, diesen geringeren Betrag auszuzahlen und sich von den anderen allenfalls beteiligten Postverwaltungen auf dieser Basis entschädigen zu lassen.
  2. 4.2. Bei teilweiser Beraubung oder Beschädigung eines gewöhnlichen Paketes hat deren Absender Anspruch auf einen Ersatzbetrag, der grundsätzlich dem tatsächlich entstandenen Schaden entspricht
  3. 4.3. Die Postverwaltungen können im gegenseitigen Verkehr die Anwendung des in den Ausführungsbestimmungen Postpakete festgelegten Betrages je Paket ohne Rücksicht auf dessen Gewicht vereinbaren.

5. Wertsendungen

  1. 5.1. Bei Verlust, völliger Beraubung oder völliger Beschädigung einer Wertsendung hat der Absender Anspruch auf einen grundsätzlich der Wertangabe in SZR entsprechenden Ersatzbetrag.
  2. 5.2. Bei teilweiser Beraubung oder teilweiser Beschädigung einer Wertsendung hat der Absender Anspruch auf einen grundsätzlich dem tatsächlichen Schaden entsprechenden Ersatzbetrag. Dieser darf jedoch keinesfalls den Betrag der Wertangabe in SZR überschreiten.

6. In den Fällen nach 4. und 5. oben wird der Ersatzbetrag gemäß dem in SZR umgerechneten, für gleichartige Waren am Ort und zur Zeit der Aufgabe der Sendung handelsüblichen Preis berechnet. In Ermangelung eines handelsüblichen Preises ist der Ersatzbetrag auf derselben Grundlage gemäß dem üblichen Wert der Ware zu berechnen.

7. Ist für den Verlust, die völlige Beraubung oder die völlige Beschädigung einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung Ersatz zu leisten, hat der Absender, bzw. gegebenenfalls der Empfänger, außerdem Anspruch auf Erstattung der entrichteten Entgelte mit Ausnahme des Einschreib- oder Wertentgelts; dies gilt auch für Einschreibsendungen, gewöhnliche Pakete oder Wertsendungen, deren Annahme der Empfänger wegen ihres schlechten Zustandes verweigert hat, sofern dieser Zustand durch die Post verursacht wurde und sie dafür zu haften hat.

8. Abweichend von den Bestimmungen unter 2., 4. und 5. hat der Empfänger Anspruch auf Entschädigung nach Übernahme einer Einschreibsendung, eines gewöhnlichen Paketes oder einer Wertsendung, die beraubt oder beschädigt wurden.

9. Die Aufgabepostverwaltung kann den Absendern in ihrem Land für Einschreibsendungen und für Pakete ohne Wertangabe auch die nach ihren Landesvorschriften für derartige Sendungen vorgesehenen Ersatzbeträge auszahlen, vorausgesetzt, diese sind nicht niedriger als die Ersatzbeträge laut 2.1. und 4.1. Dies gilt auch für die Bestimmungspostverwaltung, falls der Ersatzbetrag an den Empfänger ausgezahlt wird. Die unter 2.1 und 4.1 angegebenen Beträge bleiben jedoch in den folgenden Fällen gültig:

  1. 9.1. Bei Rückgriff auf die haftende Verwaltung;
  2. 9.2. wenn der Absender seine Rechte an den Empfänger abtritt oder umgekehrt.

10. Zum vorliegenden Artikel gibt es keinen Vorbehalt hinsichtlich der Bezahlung des Ersatzbetrages, außer bei vorliegen einer bilateralen Vereinbarung.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117655

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