vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Veterinärabkommen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1965

Artikel 21

(1) Sendungen,

  1. a) für die entgegen den Bestimmungen der Artikel 5-8, 13 und 15 die vorgeschriebenen Bescheinigungen anläßlich der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht beigebracht werden,
  2. b) die entgegen den Bestimmungen der Artikel 9-13 behandelt worden sind,
  3. c) für die entgegen den Bestimmungen des Artikels 14 keine Bewilligung vorliegt,
  4. d) die mit Beförderungsmitteln, die den Bestimmungen des Artikels 17 nicht entsprechen, befördert werden,
  1. hat der Grenztierarzt zurückzuweisen.

(2) Stellt der Grenztierarzt bei Tieren eines Eisenbahnwagens eine anzeigepflichtige Tierseuche oder den Verdacht einer solchen fest, so hat er

  1. a) diese Tiere sowie allfällige weitere seuchenkranke und verdächtige Tiere zurückzuweisen und
  2. b) hievon den Grenztierarzt des Herkunftsstaates in Kenntnis zu setzen und diesen zu einer Tatbestandsaufnahme einzuladen.

(3) Über den Zustand der Sendung haben die Grenztierärzte der beiden Vertragschließenden Teile in ihrer Amtssprache je ein Protokoll in zweifacher Ausfertigung zu verfassen und das von ihnen verfaßte Protokoll zu unterfertigen. Die Grenztierärzte haben die Zweitschriften der Protokolle untereinander auszutauschen und unter Anschluß des eigenen Protokolls ihren Zentralveterinärbehörden vorzulegen.

(4) Trifft der Grenztierarzt des Herkunftsstaates nach erhaltener Einladung mit dem nächstmöglichen öffentlichen Verkehrsmittel zu dieser Tatbestandsaufnahme nicht ein, so bedarf es keiner abermaligen Verständigung. Unbeschadet dessen Abwesenheit hat der Grenztierarzt im Sinne des Absatzes 3 vorzugehen.

(5) Weist der Grenztierarzt eine Sendung gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 lit. a) zurück, so hat er dies unter Angabe des Grundes der Zurückweisung auf den Zeugnissen zu vermerken.

(6) Wird bei einer Sendung erst nach durchgeführter grenztierärztlicher Abfertigung eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierseuche oder der Verdacht einer solchen wahrgenommen, so hat der zuständige ermächtigte Tierarzt hierüber ein Protokoll aufzunehmen und dieses unverzüglich seiner Zentralveterinärbehörde vorzulegen. Diese übermittelt eine Abschrift des Protokolls der Zentralveterinärbehörde des Herkunftsstaates. Für die Behandlung solcher Transporte gelten die jeweiligen veterinärpolizeilichen Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaates.

Schlagworte

Einfuhrstaat

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010317

Dokumentnummer

NOR12131051

alte Dokumentnummer

N8196539532L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte