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Artikel 21 Veterinärabkommen (Bulgarien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 21

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander ehestmöglich mitzuteilen:

  1. a) die jeweils nach der innerstaatlichen Gesetzgebung anzeigepflichtigen Tierkrankheiten,
  2. b) die in Zeiträumen von je 2 Wochen aufgetretenen anzeigepflichtigen Tierseuchen und auf Ersuchen nähere Angaben über diese Seuchen.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander unverzüglich das Auftreten und die Verbreitung der Rinderpest, der Lungenseuche der Rinder, der Maul- und Klauenseuche, des Rotzes, der afrikanischen Pferdesterbe, der afrikanischen Schweinepest und der Myxomatose auf telegraphischem oder fernschriftlichem Wege mitzuteilen. Diese Benachrichtigung hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der verseuchten Gebiete und die Anzahl der verseuchten Gehöfte,
  2. b) die angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen,
  3. c) bei Maul- und Klauenseuche überdies den Virustyp, und bei Hinzutreten neuer Virustypen und -varianten auch diese, sowie
  4. d) die Art des Seuchenverlaufes.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 2 sind während der Dauer des Seuchenzuges jeweils in Abständen von 10 Tagen mitzuteilen.

(4) Die Vertragsparteien verpflichten sich weiters:

  1. a) einander je ein Verzeichnis über die jeweils zugelassenen Exportschlachthöfe und Fleischexportbetriebe (Anlage 4) sowie über die jeweils zugelassenen Geflügelmästereien und -schlächtereien (Anlage 5) zu übersenden;
  2. b) die für Fleisch und Fleischwaren zugelassenen Zusätze einander mitzuteilen.

Schlagworte

Virusvariante, Geflügelschlächterei

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Gesetzesnummer

10010319

Dokumentnummer

NOR40005930

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