1. Zum Inkrafttreten vgl. Art. 24. 2. Gilt für die Kindergartenjahre 2022/23 bis 2026/27 (vgl. Art. 25).
ABSCHNITT V
Zahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Artikel 21
Zahlungen des Bundes
(1) Im Kindergartenjahr 2022/23 wird der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 in zwei Raten im September 2022 in Höhe von 52,5 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 im März 2023 in Höhe von 147,5 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen. Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 14 für die Kindergartenjahre 2023/24 bis 2026/27 wird in zwei Raten jeweils im September in Höhe von 100 Mio. Euro und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 13 Abs. 1 Z 5 sowie Art. 19 Abs. 1 und 2 im März des Kindergartenjahres in Höhe von maximal 100 Mio. Euro auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten angewiesen.
(2) Der Bund behält sich das Recht vor, Zahlungen des Zweckzuschusses vorläufig einzustellen, sofern bei den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgesprächen die begründete Annahme entsteht, dass ein Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 erfüllt wird oder kein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsgespräch geführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2024
Gesetzesnummer
20012012
Dokumentnummer
NOR40247087
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