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Artikel 21 Übereinkommen über die Durchleitung elektrischer Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.4.1927

Artikel 21

Artikel 21. Jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, kann entweder bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation oder beim Beitritt erklären, daß die Annahme des Übereinkommens weder die Gesamtheit noch einen Teil seiner Schutzgebiete, Kolonien, überseeischen Besitzungen oder Gebiete, die seiner Staatshoheit oder Herrschaft unterstellt sind, verpflichtet; er kann später gemäß Artikel 17 gesondert beitreten im Namen irgendeines Schutzgebiets, einer Kolonie, einer überseeischen Besitzung oder eines überseeischen Gebietes, die durch diese Erklärung ausgeschlossen sind.

Ebenso kann die Kündigung gesondert für jedes Schutzgebiet, jede Kolonie, jede überseeische Besitzung oder jedes überseeische Gebiet erfolgen; für diese Kündigung gelten die Bestimmungen des Artikels 20.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

10006141

Dokumentnummer

NOR40004942

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