Artikel 21
— ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 21
— ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Formblätter
Die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter sind von den in Betracht kommenden Verbindungsstellen festzulegen.
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