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Artikel 21 Soziale Sicherheit (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Artikel 21

Bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 gelten die folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Hat ein Mitglied des dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystems (ATP) mindestens für ein Jahr Pensionsansprüche erworben, so wird die betreffende Person so behandelt, als wäre sie zwölf Monate im Gebiet Dänemarks erwerbstätig gewesen.
  2. 2. Weist eine Person nach, daß sie vor dem 1. April 1964 im Gebiet Dänemarks erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.
  3. 3. Weist eine Person nach, daß sie im Gebiet Dänemarks selbständig erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.

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