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Artikel 21 Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

Artikel 21

(1) Artikel 21.Die Zolldienststellen der vertragschließenden Teile werden in den Fällen, in denen eine Ausgangsabfertigung stattfindet,

  1. a) Waren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiet des anderen Teiles verboten ist, nach diesem Gebiet nur beim Nachweis einer besonderen Erlaubnis abfertigen;
  2. b) Waren, die in dem Gebiet des anderen Teiles beim Eingangszollamt zu stellen sind, nach diesem Gebiet nur auf einer Zollstraße ausführen lassen.

(2) Die Zolldienststellen werden einander über die Ein- und Durchfuhrverbote, über die in Betracht kommenden Abfertigungsstellen, deren Abfertigungsbefugnisse und über die Zollstraßen unterrichten.

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