Artikel 21
Jede Meinungsverschiedenheit, die sich zwischen den Vertragsstaaten hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens ergeben könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 23. Oktober 1989, in zwei Ausfertigungen in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Fassungen gleichermaßen authentisch sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)