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ARTIKEL 21 Partnerschaftsabkommen über die Beziehungen und die Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Neuseeland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2022

ARTIKEL 21

Geistiges Eigentum

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung ihrer Rechte und Verpflichtungen in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich des Urheberrechts und verwandter Schutzrechte, Handelsmarken, geografischer Angaben, Muster und Patente, sowie die Bedeutung ihrer Durchsetzung nach den höchsten internationalen Standards, wie sie für die Vertragsparteien jeweils maßgeblich sind.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen und Erfahrungen über Fragen des geistigen Eigentums auszutauschen, einschließlich folgender Aspekte:

  1. a) Ausübung, Förderung, Verbreitung, Vereinfachung, Verwaltung, Harmonisierung, Schutz und wirksame Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums,
  2. b) Prävention von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums,
  3. c) Bekämpfung von Nachahmungen und Produktpiraterie durch geeignete Formen der Zusammenarbeit und
  4. d) Funktionsweise von Gremien, die für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zuständig sind.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über den Schutz genetischer Ressourcen, überlieferten Wissens und der Folklore auszutauschen und den diesbezüglichen Dialog zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

20011985

Dokumentnummer

NOR40246622

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