Artikel 21 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 6. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1990

Artikel 21

Die Vertragsparteien befürworten die Fortsetzung des Austausches von Schüler- und Jugendgruppen sowie die Weiterentwicklung von Ferialpraktika.

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme künstlerischer Kinder- und Jugendesembles an Veranstaltungen, die von der anderen Vertragspartei organisiert werden.

Schlagworte

Schülergruppe, Ensemble, Kinderensemble

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009730

Dokumentnummer

NOR12123028

alte Dokumentnummer

N7199012461J

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