Artikel 21
Pflicht zur Richtigstellung und Vernichtung
(1) Personenbezogene Daten, die auf Grund dieses Vertrages übermittelt worden sind, sind zu vernichten, wenn
- a) sich die Unrichtigkeit der übermittelten Daten ergibt;
- b) die übermittelnde Sicherheitsbehörde dem Empfänger mitteilt, die Beschaffung oder Übermittlung der Daten sei rechtswidrig erfolgt;
- c) sich herausstellt, daß die Daten nicht oder nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, es liege eine ausdrückliche Ermächtigung zur Datenbearbeitung für andere Zwecke vor.
(2) Die übermittelnde Stelle teilt dem Empfänger allfällige besondere Aufbewahrungsfristen mit, an die sich der Empfänger zu halten hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Gesetzesnummer
20001394
Dokumentnummer
NOR40019101
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