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Artikel 21. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 21.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, für die auf seinem Gebiet zahlbaren Schecks vorzuschreiben, daß die in den Artikeln 40 und 41 des Einheitlichen Scheckgesetzes für die Erhaltung des Rückgriffsrechts vorgesehene Feststellung der Zahlungsverweigerung in jedem Falle durch einen Protest, unter Ausschluß gleichbedeutender Feststellungen, erfolgen muß.

Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch vorschreiben, daß die im Artikel 40, Ziffer 2 und 3, des Einheitlichen Scheckgesetzes vorgesehenen Erklärungen innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen sind.

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