vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Artikel 21

Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse

Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die

(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher

oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder

(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder

Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)